Arbeitskreis
Paläontologie
Hannover

Satzung des Arbeitskreises Paläontologie Hannover

Vereinssatzung als PDF
§ 1 [Sitz, keine Eintragung]
Der Arbeitskreis Paläontologie Hannover (kurz APH) hat seinen Sitz in Hannover. Eine Eintragung in das Vereinsregister ist nicht vorgesehen.

§ 2 [Zweck des Arbeitskreises]
1) Zweck des Arbeitskreises ist das Erarbeiten und Vertiefen geologischer und paläontologischer Kenntnisse und das Bestimmen und Dokumentieren von Funden.
2) Es finden regelmäßige Zusammenkünfte (Tagungen) der Mitglieder statt. Es werden Vorträge gehalten und Exkursionen durchgeführt. Gäste sind willkommen.
3) Der Arbeitskreis gibt Hefte mit geologischen und paläontologischen Beiträgen heraus, die jedes Mitglied erhält. Der Bezug der Hefte ist durch den Mitgliedsbeitrag abgegolten. Die Hefte können an Ehrenmitglieder, Wissenschaftler und andere Sammlergruppen im Tausch kostenlos abgegeben werden (Beschluss des Vorstands).
4) Auch an Nichtmitglieder können die Hefte gegen Vorauszahlung der Kosten abgegeben werden. Der Preis wird vom Vorstand festgelegt.
5) Eine Zusammenarbeit mit Vertretern der Wissenschaft wird angestrebt.

§ 3 [Mitgliedschaft]
1) Mitglied kann jeder werden, der zur Mitarbeit bereit ist.
2) Die Mitgliedschaft muss schriftlich (Formblatt; Homepage) beim Vorstand des Arbeitskreises beantragt werden.
3) Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder ernennen.

§ 4 [Mitgliedsbeitrag]
1) Die ordentlichen Mitglieder zahlen einen von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Jahresmitgliedsbeitrag.
2) Die Höhe des Jahresbeitrages wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Jahres-mitgliederversammlung festgesetzt.
3) Eine Beitragsermäßigung kann in besonderen Fällen durch Beschluss des Vorstands gewährt werden.
4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5) Die Überweisung des Mitgliedsbeitrags hat bis zum 31.1. des laufenden Jahres zu erfolgen. Nur für Mitglieder, die eine Einzugsermächtigung erteilen oder die pünktlich zahlen, gilt der festgesetzte Beitrag. Für Mahnungen werden 2 € Gebühren erhoben. Mitglieder, die nach Mahnung nicht zahlen, werden ausgeschlossen.

§ 5 [Mitgliedsausweise]
1) Jedes Mitglied erhält auf Wunsch einen Mitgliedsausweis, der Eigentum des Arbeitskreises bleibt.
2) Die Aushändigung des Mitgliedsausweises erfolgt durch den Geschäftsstellenleiter (Finanzen & Mitgliedschaft) nach Zahlung des Jahresmitgliedsbeitrages.
3) Der Ausweis gilt für die Dauer der Mitgliedschaft.

§ 6 [Beendigung der Mitgliedschaft]
1) Die Mitgliedschaft kann jederzeit durch eine an den Vorstand gerichtete Erklärung beendet werden.
2) Bei groben Verstößen gegen Ansehen und Interessen des Arbeitskreises kann ein Mitglied ausgeschlossen werden. Als grober Verstoß gilt vereinsschädigendes Verhalten in Aufschlüssen und an sonstigen Fundstellen. Vereinsschädigend ist u.a. das Beschädigen fremden Eigentums, das Zerstören oder rigorose Ausbeuten von Fundstellen, das Betreten verbotenen Geländes oder bestellter Felder. Außerdem gilt als vereinsschädigendes Verhalten die Nutzung von Veröffentlichungen des APH (auszugsweise oder ganz aus den Mitteilungsheften, Sonderheften, Foto-Archiv) für gewerbliche Veröffentlichungen oder die Weitergabe an Dritte zur gewerblichen Nutzung, die über die durch das Urheberrecht geregelte Nutzung hinausgeht, ohne vorherige Genehmigung durch den Vorstand.
3) Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Vereinsversammlung. (siehe hierzu auch § 4, Absatz 5)
4) Der Betroffene ist persönlich oder schriftlich von seinem Ausschluss in Kenntnis zu setzen.
5) Eine Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen erfolgt nicht.

§ 7 [Vorstand]
1) Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen: Geschäftsstellenleiter (Finanzen & Mitgliedschaft) sowie ein Exkursionsleiter und ein Schriftleiter (Redaktion & Herausgabe der Hefte).
2) Für den Geschäftsstellenleiter, den Exkursionsleiter und den Schriftleiter sollen Stellvertreter gewählt werden.
3) Die Wahrnehmung von mehr als einem Amt durch eine Person ist zulässig.
4) Versammlungsleitung, Korrespondenz und Organisation der Sitzungen werden von den Mitgliedern des Vorstandes nach Absprache wahrgenommen.
5) Treten Mitglieder im Namen des APH gegenüber Dritten auf (z. B. Instituten, Behörden, Museen, andere Sammlergruppen), so ist der Vorstand darüber umgehend zu informieren.
6) Der Vorstand vertritt den Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder. Bzgl. Willenserklärungen, die gegenüber dem APH abgegeben werden sollen, genügt es, dies gegenüber einem Vorstandsmitglied zu tun.
Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied im Vorstand hat eine Stimme. Alle wichtigen Beschlüsse des Vorstandes bedürfen der Zustimmung der Mitglieder-versammlung. Ausnahmen: Der Vorstand darf mit einfacher Stimmenmehrheit ohne Mitgliedsbeschluss über Ausgaben in Höhe von max. 500 € entscheiden. Diese Begrenzung gilt nicht für die Begleichung von Verbindlichkeiten, die durch die Herstellung der Druckerzeugnisse des APH (z. B. Quartalshefte, Sonderbände) entstehen. Außerdem darf er Terminänderungen, Teilnahme an Sonderveranstaltungen und Börsen, Einladungen, Versammlungsprogramm o. ä regeln.
7) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
8) Die Arbeit der Vorstandsmitglieder erfolgt ehrenamtlich. Nachgewiesene Auslagen.
(Büromaterial, Post, Telefon, Internet, Fahrtkosten etc.) werden erstattet. In Zweifelsfällen und vor größeren oder häufigeren Ausgaben ist ein Beschluss der Versammlung erforderlich.

§ 8 [Vergütung von Heftbeiträgen und Vorträgen]
Für Beiträge in den Mitteilungsheften erhalten Autoren je nach Umfang des Beitrags eine Aufwandsentschädigung. Diese beträgt 5 €/Seite. Für einen Vortrag werden pauschal 100 € zzgl. anfallender, angemessener Unkosten für An- und Abreise vergütet. Diese Erstattungen (Aufwandsentschädigung und Vortragshonorar) werden ohne Anforderung vom Finanzvorstand ausgezahlt, notwendige Reisekosten werden gegen Nachweis auf Antrag erstattet. Die Anzahl der kostenlos abgegebenen Belegexemplare richtet sich nach dem Umfang des Beitrags und beträgt max. 3. Diese Beträge sowie Sondervergütungen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 9 [Jahreshauptversammlung mit und ohne Vorstandswahl]
1) Zu Beginn eines Geschäftsjahres (Januar-Treffen) findet die ordentliche Jahres-Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) statt. Zu dieser wird vom Vorstand 4 Wochen vorher eingeladen (Dezember-Treffen).
2) Die Jahresmitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 5% der Mitglieder anwesend sind.
3) Die Tagesordnung der Jahresmitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten:
1. für den Fall, dass gewählt werden soll:
a) Bericht des Vorstandes über das abgelaufene Jahr
b) Entlastung des Gesamtvorstandes
c) Feststellung der Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
d) Ernennung eines Wahlleiters
e) Neuwahl von Vorstandsmitgliedern; Neuwahl der Stellvertreter
f) Wahl von zwei Kassenprüfern
g) Festsetzung des Mitgliedbeitrages
h) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
2. für den Fall, dass nicht gewählt werden soll:
Es gelten nur die Punkte a), b), c), g) und h) von 1.
4) Wahlvorschläge können vom Vorstand oder von den Mitgliedern schriftlich eingebracht oder auf der Jahresmitgliederversammlung gemacht werden.
5) Die Jahresmitgliederversammlung sowie alle Mitgliederversammlungen entscheiden durch Mehrheitsbeschluss (einfache Stimmenmehrheit aller anwesenden Mitglieder).
6) Die Wahl des Vorstandes findet nach Befragung der anwesenden Mitglieder entweder per einfachem Handzeichen oder auf Antrag eines Mitgliedes schriftlich und geheim statt.

§ 10 [Bekanntgabe von Jahresprogramm und Beschlüssen]
Das Jahresprogramm (Vorträge, Exkursionen und sonstige Veranstaltungen) und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, der Jahreshauptversammlung und des Vorstandes werden unmittelbar nach Beschlussfassung auf der Internetpräsenz des Arbeitskreises Paläontologie Hannover, www.ap-h.de, und zusätzlich im darauffolgenden APH-Quartalsheft veröffentlicht; separate Rundschreiben hierzu entfallen.

§ 11 [außerordentliche Mitgliederversammlungen]
Auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag der Mitglieder können außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden. Auch auf außerordentlichen Mitgliederversammlungen wird durch Mehrheitsbeschluss (einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder) entschieden.

§ 12 [Auflösung durch Beschluss]
Ein eventueller Auflösungsbeschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 13 [Haftungsausschluss]
Die Mitglieder des Arbeitskreises sind nicht gegen Unfall- und Haftpflichtschaden versichert und nehmen an allen Veranstaltungen des Arbeitskreises auf eigene Verantwortung und Gefahr teil.

§ 14 [Inkrafttreten]
Diese Neufassung der Satzung tritt nach Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung vom 09.01.2018 in Kraft. Sie wird auf der Homepage des APH veröffentlicht.
Hannover, den 09.01.2018

Für den Vorstand:

Lutz Kaecke (Geschäftsstellenleiter)
Christian Schneider (Schriftleiter)
Daniel Säbele (Exkursionsleiter)