Arbeitskreis
Paläontologie
Hannover

Satzung des Arbeitskreises Paläontologie Hannover

Vereinssatzung als PDF
§ 1 [Sitz, keine Eintragung]
Der Arbeitskreis Paläontologie Hannover (APH) hat seinen Sitz in Hannover. Eine Eintragung in das Vereinsregister ist nicht vorgesehen.

§ 2 Zweck des Arbeitskreises und seine Aktivitäten
(1) Zweck des Arbeitskreises ist das Erarbeiten und Vertiefen geologischer und paläontologischer Kenntnisse und das Bestimmen und Dokumentieren von Funden. Eine Zusammenarbeit mit Vertretern der Wissenschaft findet kontinuierlich statt.
(2) Es finden regelmäßige Zusammenkünfte (Tagungen) der Mitglieder statt. Es werden Vorträge gehalten und Exkursionen durchgeführt. Gäste sind willkommen.
(3) Der Arbeitskreis gibt Hefte mit geologischen und paläontologischen Beiträgen heraus, die jedes Mitglied erhält. Der Bezug der Hefte ist durch den Mitgliedsbeitrag abgegolten. Die Hefte können an Ehrenmitglieder, Wissenschaftler und andere Sammlergruppen kostenlos oder im Tausch abgegeben werden (Beschluss des Vorstands).
(4) Auch an Nichtmitglieder können die Hefte gegen Vorauszahlung der Kosten abgegeben werden. Der Preis wird vom Vorstand festgelegt.

§ 3 [Mitgliedschaft]
(1) Ordentliches Mitglied kann werden, wer volljährig ist.
(2) Die Mitgliedschaft muss schriftlich (Formblatt; Internetpräsenz) beim Vorstand des APH beantragt werden.
(3) Ordentliche Mitglieder haben die Möglichkeit, Familienmitglieder (Partner und/oder Kinder im gleichen Haushalt) in ihre Mitgliedschaft einzubeziehen (Familienmitgliedschaft).
(4) Ordentliche Mitglieder und volljährige Familienmitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht sowie ein Vorschlagsrecht.
(5) Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder ernennen.

§ 4 [Mitgliedsbeitrag]
(1) Ordentliche Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag für eine Einzel- oder Familienmitgliedschaft.
(2) Die Höhe des Jahresbeitrages wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen.
(3) Eine Beitragsermäßigung kann in besonderen Fällen durch Beschluss des Vorstands gewährt werden.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Der Jahresbeitrag ist jeweils zum 31.01. eines Jahres fällig. Nicht fristgerecht gezahlte Beiträge werden angemahnt. Die Mahngebühr beträgt 2 € je Mahnung. Die Nichtzahlung des Jahresbeitrags kann zur Streichung der Mitgliedschaft führen (siehe § 6).

§ 5 [Nachweis der Mitgliedschaft]
Neue Mitglieder erhalten bei Eintritt in den APH ein Bestätigungsschreiben mit der jeweiligen Mitgliedsnummer. Bestandsmitglieder erhalten eine Bestätigung über die Mitgliedschaft auf Wunsch.

§ 6 [Beendigung der Mitgliedschaft]
(1) Die Mitgliedschaft kann jederzeit durch eine an den Vorstand gerichtete Erklärung beendet werden.
(2) Grobe Verstöße gegen Ansehen und Interessen des APH können zum Ausschluss eines Mitglieds führen. Als grober Verstoß gilt vereinsschädigendes Verhalten in Aufschlüssen und an sonstigen Fundstellen, insbesondere das Beschädigen fremden Eigentums, das Zerstören oder rigorose Ausbeuten von Fundstellen, das Betreten verbotenen Geländes oder bestellter Felder. Vereinsschädigendes Verhalten liegt auch vor, wenn Veröffentlichungen des APH, insbesondere Druckwerke des APH oder Inhalte seines Foto-Archivs, ohne vorherige Genehmigung durch den Vorstand und über die durch das Urheberrecht geregelte Nutzung hinaus für gewerbliche Zwecke genutzt oder für eine gewerbliche Nutzung an Dritte weitergegeben werden.
(3) Mitglieder, die den Jahresbeitrag länger als ein Jahr nicht entrichtet haben, können aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn sie zuvor erfolglos gemahnt wurden. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstands.
(4) Ausgeschlossene oder gestrichene Mitglieder sind persönlich oder schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(5) Eine Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen erfolgt nicht.

§ 7 [Vorstand]
(1) Im Vorstand sind folgende Ämter zu besetzen:
• Organisation und Öffentlichkeitsarbeit
• Finanzen und Mitgliedschaft
• Schriftleitung
• Exkursionsleitung
(2) Die Mitglieder des Vorstands werden für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Für alle Ämter werden Stellvertretungen gewählt. Die Wahrnehmung von mehr als einem Amt durch eine Person ist zulässig.
(3) Versammlungsleitung, Korrespondenz und Organisation der Sitzungen werden von den Vorstandsmitgliedern nach Absprache wahrgenommen.
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit. Jedes Amt hat nur eine Stimme. In wichtigen Angelegenheiten oder für den Fall, dass sich im Vorstand keine Mehrheit findet, entscheidet die Mitgliederversammlung.
Ohne Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Vorstand beschließen über:
• Ausgaben in Höhe von max. 500 Euro,
• die Begleichung von Verbindlichkeiten, die durch Herstellung und Versand von Druckerzeugnissen des APH (z.B. Quartalshefte, Sonderbände) entstehen,
• Regelungen zu Versammlungsprogrammen, Terminänderungen und Einladungen sowie die Teilnahme an Sonderveranstaltungen und Börsen.
(5) Treten Mitglieder im Namen des APH gegenüber Dritten auf (z. B. Instituten, Behörden, Museen, andere Sammlergruppen), so ist der Vorstand umgehend zu informieren.
(6) Der Vorstand vertritt den Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder. Willenserklärungen, die gegenüber dem APH abgegeben werden sollen, können wirksam gegenüber einem einzelnen Vorstandsmitglied abgegeben werden.
(7) Die Arbeit der Vorstandsmitglieder erfolgt ehrenamtlich. Nachgewiesene Auslagen (Büromaterial, Post, Telefon, Internet, Druckerpatronen, Fahrtkosten, etc.) werden erstattet, wenn sie in Tätigkeit für den APH entstanden sind.
(8) Die Finanzen des Vereins werden einmal jährlich durch mindestens zwei von drei Kassenprüfern überprüft, die durch die Jahreshauptversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt werden. Die Wiederwahl ist möglich.

§ 8 [Vergütung von Heftbeiträgen und Vorträgen]
(1) Der Arbeitskreis vergütet Leistungen, die gemäß § 2 dem Zweck des Vereins dienen. Die Vergütungen werden durch Beschluss der Jahreshauptversammlung festgelegt und belaufen sich auf:
• 5 €/Seite Aufwandsentschädigung für Beiträge in den Quartalsheften,
• max. 3 Belegexemplare für Beiträge in den Quartalsheften,
• 100 € Vortragshonorar (pauschal) zzgl. anfallender, angemessener An- und Abreisekosten.
Honorare werden ohne Anforderung vom Vorstand „Finanzen und Mitgliedschaft“ ausgezahlt. Notwendige Reisekosten werden gegen Nachweis erstattet.
Belegexemplare werden dem Umfang des Beitrags entsprechend gewährt und ohne Anforderung zugeschickt.

§ 9 [Turnusmäßige Mitgliedertreffen und Jahreshauptversammlung]
(1) Neben turnusmäßigen Mitgliedertreffen am grundsätzlich jeweils 1. Dienstag im Monat findet einmal jährlich eine Jahreshauptversammlung statt. Der Vorstand terminiert Ort und Zeit der Jahreshauptversammlung und lädt dazu vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung über die Internetpräsenz ein.
(2) Jahreshauptversammlungen oder turnusmäßige Treffen sind beschlussfähig, wenn 5% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
(3) Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muss folgende Punkte enthalten:
1. Für den Fall, dass Wahlen durchzuführen sind:
a) Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit
b) Ergänzung und Genehmigung der Tagesordnung
c) Bericht des Vorstandes über das abgelaufene Jahr
d) Bericht zur Kassenprüfung
e) Entlastung des Gesamtvorstandes
f) Ernennung einer Wahlleitung
g) Neuwahl von Vorstand und Stellvertretungen
h) Wahl von drei Kassenprüfenden
i) Festsetzung des Mitgliedbeitrages und der Vergütungen nach § 8
j) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
2. Für den Fall, dass keine Wahlen durchzuführen sind, entfallen die Punkte f), g) und h) von 1.
(4) Wahlvorschläge können vom Vorstand oder von den Mitgliedern schriftlich eingebracht oder auf der Jahreshauptversammlung gemacht werden.
(5) Entscheidungen der Mitgliederversammlungen werden durch Mehrheitsbeschluss (einfache Stimmenmehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder) gefasst.
(6) Die Wahl des Vorstandes findet nach Befragung der anwesenden Mitglieder entweder per einfachem Handzeichen oder auf Antrag eines Mitgliedes schriftlich und geheim statt.

§ 10 [Bekanntgabe von Jahresprogramm und Beschlüssen]
Das Jahresprogramm (Vorträge, Exkursionen und sonstige Veranstaltungen) und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, der Jahreshauptversammlung und des Vorstandes werden unmittelbar nach Beschlussfassung auf der Internetpräsenz des APH und zusätzlich im darauffolgenden APH-Quartalsheft veröffentlicht; separate Rundschreiben hierzu entfallen.

§ 11 [Außerordentliche Mitgliederversammlungen]
Auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag der Mitglieder können außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden. Auch auf außerordentlichen Mitgliederversammlungen wird durch Mehrheitsbeschluss (einfache Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder) entschieden.

§ 12 [Auflösung durch Beschluss]
Der Beschluss, den Arbeitskreis aufzulösen kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen und bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 13 [Haftungsausschluss]
(1) Vorstandsmitglieder sowie andere Personen, die berechtigt und ehrenamtlich für den Verein tätig sind, haften nicht für fahrlässig dem APH zugefügten Schaden.
(2) Die Teilnahme an Veranstaltungen des APH (z.B. Exkursionen) erfolgt auf eigenes Risiko. Schadenersatzansprüche gegen den APH können nur bei Vorsatz oder grob fahrlässigem Handeln der durch den APH beauftragten Personen entstehen. Für Personenschäden gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 14 [Inkrafttreten]
Diese Neufassung der Satzung tritt nach Mehrheitsbeschluss der Jahreshauptversammlung vom 16.03.2024 in Kraft. Sie wird auf der Internetpräsenz des APH veröffentlicht.
Hannover, den 16.03.2024

Für den Vorstand:

Lutz Kaecke (Organisation und Öffentlichkeitsarbeit)
Elke Menke (Finanzen und Mitgliedschaft)
Christian Schneider (Schriftleitung)
Daniel Säbele (Exkursionsleitung)